Die Satzung der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb

Präambel

Die heutige König Ludwig I. Stiftung Bad Orb geht in ihren Anfängen zurück auf das „Heilig-Geist-Hospital in Orba“, das nach einer Urkunde – die abschriftlich in dem Mainzer Ingrossaturbuche Nr. 29 Fol. 137 des kgl. Kreisarchivs Würzburg nachweisbar – bereits am 4.April 1361 in Form einer Bestätigung des Patronatsrechts des „Heiligen-Geist-Hospitals“ in Orba erwähnt wurde.

In den Jahren 1836 bis 1839 wurde durch die Zuwendung des Königs Ludwig I. von Bayern und mit Beiträgen aus einer in seinem Auftrage (Rescript der kgl. Kreisregierung des Untermainkreises vom 11. Februar 1836 im Intelligenzblatte Nr. 18 vom 13. Februar 1836) in ganz Bayern für die Stadt Bad Orb veranlasste Kollekte ein neues Gebäude errichtet, das sowohl die Aufgaben des alten „Heilig-Geist-Hospitals“ zu übernehmen hatte, als auch mit neuen Aufgaben betraut wurde. Hierunter fielen neben der Krankenpflege, einer Anstalt für Pfründner etc., eine Einrichtung eines Beschäftigungssaals sowie einer Erziehungs- und Bewahranstalt für Waisen und Kinder.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „König Ludwig I. Stiftung Bad Orb“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in Form einer örtlichen Stiftung, die aber nicht der Verwaltung der Stadt Bad Orb unterliegt.
  3. Sitz der Stiftung ist Bad Orb

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Rahmen der allgemeinen Jugendhilfe Orb sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Satzungszweck der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an die Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb sowie die Förderung der Betreuung von Suchtkranken im Rahmen des Suchthilfeprogramms der Deutsch Orden Suchthilfe in den Räumlichkeiten der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organ der Stiftung

  1. Organ der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb ist der Vorstand. Er verwaltet kollegial die Stiftung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Vorstand, genannt „Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb“ besteht aus:
    • (1) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Bad Orb als Vorsitzende/Vorsitzender für die Dauer seiner Amtszeit,
    • (2) dem Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde Bad Orb für die Dauer seiner Amtszeit
    • (3) der Pfarrerin/dem Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Bad Orb für die Dauer seiner Amtszeit
    • (4) zwei vom Magistrat der Stadt Bad Orb aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern für die Dauer ihrer Berufung in den Magistrat der Stadt Bad Orb und
    • (5) einer/Bürgerin/einem Bürger der Stadt Bad Orb, der vom Magistrat für die Dauer seiner Wahlperiode zu wählen ist.
  1. Scheidet eines unter Ziffer 4 und 5 zu wählenden Mitgliedern vorzeitig aus, ist für den Rest der Wahlperiode des Magistrates eine Nachwahl vorzunehmen. Bei Ausscheiden der unter Ziffer 4 und 5 zu wählenden Mitgliedern durch Wegfall der Wählbarkeit, sind diese Mitglieder zur Weiterführung ihres Ehrenamtes bis zur Neuwahl der vom Magistrat zu wählenden Mitglieder verpflichtet.
  2. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden wird diese/dieser von dem Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde vertreten. Ist auch letzterer verhindert, geht die Vertretung an die Pfarrerin/den Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde über. Die weitere Vertretungsfolge wird durch Beschluss des Stiftungsvorstands festgelegt.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb ist ein Ehrenamt.
  4. Jede Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 5 Geschäftsbereich des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen, soweit nicht durch Gesetz und diese Satzung bereits geregelt, insbesondere in:

  1. der Beachtung des Stiftungszweckes,
  2. dem Erhalt bzw. der Vermehrung des Stiftungsvermögens unter Beachtung des § 59 AO,
  3. dem An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz unter Beachtung des § 59 AO
  4. der Bereitstellung der verfügbaren Mittel für die laufende Verwaltung im Rahmen eines Wirtschaftsplanes für das jeweilige Rechnungsjahr,
  5. der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Stiftung und des leitenden Personals,
  6. dem Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung und Verträgen mit finanzieller Auswirkung,
  7. der Aufnahme von Darlehen,
  8. der Beschlussfassung über einen Antrag auf Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung und Zusammenlegung der Stiftung mit anderen.

§ 6 Haftung der Stiftungsorgane

Die Haftung der Mitglieder ergibt sich aus § 8 Hessisches Stiftungsgesetz.

§ 7 Vertretung der Stiftung

  1. Der Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas andres ergibt.
    Urkunden, welche die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter Vorlage einer Beschlussniederschrift des Vorstandes mit
  2. „Der Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb“ durch Unterschrift der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (oder deren/dessen Vertreter) und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes zu vollziehen.

§ 8 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Ladefrist von drei Tagen. In eiligen Fällen kann die Ladefrist auf einen Tag verkürzt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In einfachen Angelegenheiten können, wenn niemand wiederspricht, Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer besorgt.
  2. In Einzelfällen und in bestimmten Aufgabenbereichen kann der Vorstand der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer Vollmacht erteilen. Eine Übertragung dieser Vollmacht durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer an einen Dritten kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
  3. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat im Auftrag der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Vorstand zu den Sitzungen einzuberufen. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion und als Schriftführer teil.
  4. Die Organisation der Geschäftsführung ist in einem Geschäftsverteilungsplan und in einer Dienstordnung geregelt.

§ 10 Vermögen der Stiftung

  1. Die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb besitzt die in der Aufstellung des Anlagevermögens und in der Jahresbilanz aufgeführten Gebäude und Kapitalien.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr (Rechnungsjahr) ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 12 Überwachung der Geschäftstätigkeit

  1. Die Geschäftstätigkeit der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb wird vom Vorstand überwacht. Ausgaben über € 10.000,- je Einzelfall, soweit sie nicht unter regelmäßig wiederkehrende Ausgaben fallen (z.B. Personalausgaben, Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Immobilien etc.), sind von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von deren/dessen Verteter der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb anzuordnen. In dringenden Fällen ist die Anordnung nachträglich einzuholen.
  2. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat mindestens einmal im Jahr eine Prüfung der Barkasse durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift vorzunehmen.

§ 13 Erträge der Stiftung

Die Erträge des Grundstockvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Gleiches gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zwecke oder ohne nähere Bestimmung zugewendet werden. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Diese richtet sich nach den stiftungsgesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 15 Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung

Die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb kann nur umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich gemacht worden ist oder ihr Bestand das Gemeinwohl gefährdet.

§ 16 Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Orb, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Stiftungszwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung für die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb vom 14.04.2009 außer Kraft.

Bad Orb, den 01.11.2011

Der Vorstand der König Ludwig I. Stiftung Bad Orb
gez.
Helga Uhl
Bürgermeisterin und Vorsitzende
gez.
Stefan Kümpel
Pfarrer
Vertreter der Vorsitzenden