Fördergrundsätze und Verwendungshinweise

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Die König Ludwig I. Stiftung Bad Orb ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Rahmen der allgemeinen Jugendhilfe Orb sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 2 Förderungsempfänger

Die Fördermittel dürfen ausschließlich entsprechend der Bestimmungen der Satzung der Stiftung verwendet werden. Sie sind wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Der Bewilligungsempfänger ist für die zweckentsprechende, gemeinnützige und wirtschaftliche Mittelverwendung verantwortlich.

§ 3 Förderkriterien

  1. Die von der Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen müssen der Förderkonzeption, wie sie in diesen Förderrichtlinien zum Ausdruck kommt, entsprechen.
  2. Die Stiftung fördert Maßnahmen Dritter und kann eigene Vorhaben durchführen.
  3. Eine Förderung an Privatpersonen ist ausgeschlossen.
  4. Die Stiftung fühlt sich der Region Bad Orb verpflichtet und fördert daher vornehmlich nachhaltige Projekte aus dem lokalen Umfeld.
  5. Die durch die Förderung umgesetzten Projekte/Maßnahmen sollen einer möglichst großen Anzahl von Bürger/Innen zur Verfügung stehen.
  6. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig vom Einzelfall.
  7. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.
  8. Die Stiftung ist berechtigt die Fördermittel insgesamt oder in Teilbeträgen auszuzahlen, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung durch den Förderungsempfänger geschaffen sind und ein entsprechender Abruf in Schriftform vorliegt.

§ 4 Antragsverfahren

Anträge erreichen die Stiftung schriftlich über die Geschäftsführung.

§ 5 Prüfung der Anträge und Gewährung einer Spende

Die Anträge werden von der Geschäftsführung geprüft. Grundlage hierfür sind die Förderkriterien laut § 3 und die im Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel für Spenden. Die Aufteilung des Spendenbudgets erfolgt zu 25 % für Kleinanträge und zu 75 % für größere Vorhaben.

Nach einer positiven Prüfung erfolgt die Entscheidung über eine Spendenzuwendung:

  • bis zu einem Betrag von 150,00 € pro Antrag durch die Geschäftsleitung
  • ab einem Betrag über 150,00 € durch Beschluss des Vorstandes

Die Stiftung behält sich vor, bei einer nicht zweckgemäßen Mittelverwendung die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen und bereits geleistete Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

Die Stiftung ist berechtigt, in ihren Veröffentlichungen, Internetauftritt und ähnlichen Medien über die geförderten Projekte und Institutionen zu berichten.

Die Richtlinien treten zum 01.01.2012 in Kraft,

Bad Orb, den 20. März 2012